Marketing Mainhardt e.V.
Stand 17. April 2013
Präambel
Am 15. November 1925 wurde der Fremdenverkehrsverein Mainhardter Wald e.V. gegründet und am 18. Januar 1926 beim Amtsgericht Weinsberg – später Schwäbisch Hall – in das Vereinsregister eingetragen ( VR 101 ).
Am 10. April 1951 wurde eine neue Satzung beschlossen, seither heißt der Verein bis heute “ Fremdenverkehrsverein Mainhardt e.V.”.
Die Mitgliederversammlung des Fremdenverkehrsverein Mainhardt e.V. hat am 24. März 2012 einstimmig beschlossen den Fremdenverkehrsverein Mainhardt e.V. neu zu strukturieren.
Ziel ist es den Fremdenverkehrsverein Mainhardt e.V. in einen Handels – und Gewerbeverein mit starkem Tourismusanteil auf breiter Basis weiter zu entwickeln.
Satzung
§1
Name und Gebiet des Vereins
Der Verein heißt „Marketing Mainhardt e.V.“. Er hat seinen Sitz in Mainhardt und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Schwäbisch Hall unter VR 101 eingetragen.
Der Tätigkeitsbereich des Vereins umfasst vor allem das Gebiet der Gemeinde Mainhardt.
§2
Zweck und Aufgabe des Vereins
Der Verein strebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden / Industrie, Handel, Handwerk, Dienstleister, Gastronomie, Vereine, Landwirtschaft, Freiberuflern und Kunstschaffende in der Gemeinde Mainhardt an (im weiteren Text die Mitglieder genannt).
Ziel ist es die Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen der Mitglieder auf örtlicher Ebene zum Nutzen der Mitglieder, der Einwohner und Gäste in Mainhardt.
Zweck des Vereins ist es außerdem ein Netzwerk unter allen Mitgliedern zusammen mit der Gemeindeverwaltung Mainhardt zu bilden und durch gemeinsame Aktivitäten Mainhardt für seine Bewohner und Gäste weiter zu entwickeln.
Dies kann z. B. durch folgende Aktivitäten in der Gemeinde geschehen:
Alle Aktivitäten sollen in Abstimmung mit der Gemeindeverwaltung Mainhardt geplant und durchgeführt werden,
a.) um Anliegen der Mitglieder zu kommunalen Fragen rechtzeitig vertreten zu können.
b.) gemeinsame Werbung für die Mitglieder und die Gemeinde Mainhardt in Mainhardtund seiner Umgebung
c.) Gemeinsame Aktionen wie z. B. Leistungsschauen und andere.
d.) Förderung von Tourismus, Kunst, Kultur, Brauchtum und Heimatpflege
e.) Mitwirkung bei der Verbesserung der Erholungseinrichtungen und der touristischenInfrastrukturbei Schutz und Erhaltung der natürlichen Erholungslandschaft
f.) die Verschönerung des Ortsbildes
g.) Durchführung von Vortragsveranstaltungen
h.) Gesellige Veranstaltungen um den Gemeinschaftsgeist zu pflegen.
Die Aktivitäten können auch mit benachbarten Organisationen gemeinsam veranstaltet werden.
- Der Verein kann zur Erfüllung der Aufgaben geeignete Maßnahmen anregen, fördern oder selbst durchführen.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§3
Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle sein, die die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützen:
a.) Gewerbetreibende
b.) Industrie
c.) die Gemeinde Mainhardt
d.) Vereine und Verbände
e.) Einzelpersonen
f.) Freischaffende
g.) Kulturschaffende
Firmenmitgliedschaft ist möglich, es ist jeweils ein Vertreter zu benennen.
Es besteht die Möglichkeit, dass der Verein bei anderen Organisationen Mitglied werden kann.
2. Entstehung der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins wird, wer seinen Beitritt schriftlich erklärt.
Für die Mitgliedschaft von Vereinen, Verbänden und Firmen erfolgt der Beitritt durch die schriftliche Erklärung durch den jeweiligen gesetzlichen Vertreter. - Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3. Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt. Der Austritt muss schriftlich,
3 Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein. - Die Mitgliedschaft eines Einzelmitglieds erlischt durch den Tod.
- Die Mitgliedschaft von Vereinen, Verbänden oder Firmen erlischt durch ihreAuflösung.
- Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Beirat ausgeschlossen werden,wenn es gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
Bevor darüber Beschluss gefasst wird, wird dem Mitglied ermöglicht, sich innerhalb von 2 Kalenderwochen zu äußern.
§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Beschlüsse der Vereinsorgane werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten.
Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit.
Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme.
Jedes Mitglied ist für die Organe des Vereins wählbar.
Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften unterstützen und fördern. Es ist verpflichtet alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins schaden könnte.
§6
Mitgliedsbeiträge
Die Kosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt.
- Die Beiträge staffeln sich nach folgender Struktur:Einzelmitglied
Verein / Verband Gewerbliches Mitglied Gemeinde Mainhardt - Die Höhe der Beiträge werden nach Vorschlag des Beirates von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Beiträge sind bis 31. Januar des neuen Jahres fällig. - Die Veränderung des Beitrages der Gemeinde bedarf der Zustimmung des Vertreters der Gemeinde in der Mitgliederversammlung, bzw. im Beirat.
Zu besonderen Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine jeweils in der Höhe festzusetzende, angemessene Umlage erhoben werden.
§7
Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
- a.) der Vorstand
- b.) der Beirat
- c.) die Mitgliederversammlung
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- bis zu drei stellvertretende Vorsitzende
- dem Schriftführer
- dem Kassier
Der Beirat besteht aus:
- den Mitgliedern des Vorstand
- bis zu sieben Beisitzer
- dem Bürgermeister der Gemeinde Mainhardt oder einem von ihmbeauftragten Vertreter
- den Fachgruppenvorsitzenden (siehe § 10)
2. Die Aufgaben des Vorstandes:
Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, die die Mitgliederversammlung und der Beirat ihm übertragen haben.
Der Vorsitzende und auch seine Stellvertreter vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei jeder allein vertretungsberechtigt ist.
Entscheidungen im Vorstand werden in offener Abstimmung gefällt.
Im Einzelnen hat:
a) der Vorsitzende, oder einer seiner Stellvertreter, die Mitgliederversammlung, Beirat–Vorstandsitzungen zu leiten.
b) der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen zu protokollieren, diese werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
Die Korrespondenz in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.
c) der Kassierer alle Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen und darüber Buch zu führen.
Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Der Rechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.
3. Wahlen
Der Vorsitzende, seine Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassier, Beirat und die zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands – noch Beiratsmitglieder sein.
Die Wahlen erfolgen offen, jedoch schriftlich und geheim, wenn dies von einem Betroffenen oder von 10 % der Anwesenden gewünscht wird. Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
§8
Der Beirat
Bei der Wahl der Beiratsmitglieder ist darauf zu achten, dass die berufliche Mitgliederstruktur sich möglichst im Beirat widerspiegelt.
Er hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeiten des Vereins im Einzelnen zu beraten und zu beschließen.
Zu den Beiratssitzungen können sachkundige beratende Personen, ohne Stimmrecht hinzugezogen werden. Die Entscheidung über die Einladung trifft der Vorstand.
Für Beirats– und Vorstandsmitglieder, die vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, wählt die Mitgliederversammlung Ersatzmitglieder, ihre Amtszeit läuft bis zum Ende der normalen Wahlperiode.
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Beirats anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung und zwar mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Beirats.
Auf Verlangen eines Beiratmitgliedes muss geheim abgestimmt werden.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§9
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, sie ordnet durch Beschlussfassung alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.
Zu ihren Aufgaben gehören:
- Die Wahl des Vorstandes und des Beirats.
- Die Wahl der zwei Kassenprüfer.
- Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und erforderlichen Umlagen.
- Die Änderung der Vereinssatzung.
- Die Entlastung des Vorstandes.
- Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und Verwendung desVereinsvermögens.
In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, sie wird vom Vorsitzenden oder durch seinen Stellvertreter einberufen. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Grundes oder auf Beschluss des Beirats eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zweckes der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.
Der Vorsitzende berichtet über die Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr, der Kassier berichtet über das Ergebnis der Jahresrechnung, die Rechnungsprüfer teilen das Ergebnis ihrer Prüfung mit.
Nach der Aussprache stimmt die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands ab.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, im Falle einer Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Satzungsänderungen bedürfen einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder (die Satzungsänderung wird erst mit dem Eintrag ins Vereinsregister wirksam).
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnungspunkt durch den Vorsitzenden, mindestens zwei Wochen vor der Versammlung durch Veröffentlichung im Mainhardter Waldboten.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens sieben Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden.
§ 10
Fachgruppen
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Sie können sich im Rahmen der Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf.
Für Maßnahmen der einzelnen Fachgruppe ist eine gesonderte Kasse zu führen. Diese Kassen werden von den Kassenprüfern jährlich zur Mitgliederversammlung geprüft.
Der Vorsitzende der einzelnen Fachgruppe hat automatisch einen Sitz im Beirat und ist dort stimmberechtigt.
§ 11
Ehrungen
- Der Verein ehrt seine Mitglieder für langjährige Mitgliedschaft für 25, 40, 50 und 60 Jahre Mitgliedschaft.
- Der Beirat kann ein besonders verdientes Mitglied zum „Ehrenmitglied“ ernennen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 12
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlicher Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „ Auflösung des Vereins “ mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und zwei Drittel der Anwesenden dem Antrag zustimmen.
Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
Wenn weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind, muss eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden.
Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine zwei Drittel – Mehrheit der Anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen der Gemeinde Mainhardt zur Verwahrung als Treuhänder übergeben, wenn innerhalb eines Jahres ein ortsansässiger, interessensgleicher Verein gegründet wird, kann das Vereinsvermögen an diesen neuen Verein übertragen werden. Wird kein interessensgleicher Verein innerhalb eines Jahres gegründet, wird das Vereinsvermögen der Gemeinde Mainhardt übertragen zur Förderung sozialer Projekte in der Gemeinde Mainhardt.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 17. April 2013 von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen, sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30. Mai 2000 außer Kraft.